Ihre Rechte als Unfallgeschädigter
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher nach §249 BGB verpflichtet den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das bedeutet, dass der Unfallgeschädigte so zu stellen ist, als wäre ein Unfall nicht eingetreten. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt.
Sie haben das Recht
- auf freie Wahl des KFZ-Sachverständigen
- auf die freie Wahl einer Reparaturwerkstatt
- selbst zu entscheiden ob und in welchem Umfang Sie den Schaden reparieren lassen
- sich einen Rechtsanwalt zu nehmen
- auf einen Mietwagen solange das Fahrzeug repariert wird oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
- auf Reparatur Ihres Fahrzeugs, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen. Falls dies der Fall ist bekommen Sie den Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet